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Club - Statuten |
Statuten
des Vereines „Österreichischer Setter Club“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen „ Österreichischer Setter Club”. (1) Er hat seinen Sitz in 2203 Großebersdorf, Reinberggasse 2a, Tel.: 0664 3297908 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. (2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt 2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung, Betreuung und Verbreitung folgender Hunderassen in Österreich: English Setter, Gordon Setter, Irish Red Setter, Irish Red and White Setter und darüber hinaus auch in Zukunft anerkannte andere Setter-Rassen. 2.2. Die Betreuung der Hundeführer von unter Pkt. 2.1. angeführten Hunderassen. 2.3. Die Betreuung der Züchter der unter Pkt. 2.1. angeführten Hunderassen. 2.4. Die Durchführung von Zuchtschauen und Ausstellungen. 2.5. Veranstaltung von geselligen Zusammenkünften und dgl., welche das Hundewesen betreffen. 2.6. Die Abhaltung von Leistungskursen und Prüfungen. 2.7. Die Abhaltung von Leistungsturnieren. 2.8. Die Überwachung und Förderung der Zucht der unter Pkt. 2.1. angeführten Hunderassen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen a) Kurse, Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Veranstaltungen wie z.B. Wanderungen und dgl., die Herausgabe einer Clubzeitung. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Kursbeiträge, Prüfungsgebühren, Erträge aus Veranstaltungen, Sponsorenbeiträge, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. c) Die Höhe der Beitrittsgebühren, des Mitgliedsbeitrages, der Kursbeiträge und der Prüfungsgebühren werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Generalversammlung obliegt es, dies zu bestätigen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Familienanschluss- und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und im Besitz einer der unter Pkt. 2.1. angeführten Hunderassen sind. (3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die keinen Hund der unter Pkt. 2.1. angeführten Hunderassen besitzen. (4) Familien-Anschlussmitglieder sind Familienangehörige eines ordentlichen Mitgliedes, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen, jedoch keinen eigenen Hund, der unter Pkt. 2.1. angeführten Hunderassen, besitzen. (5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Entscheidung hat in der dem Beitrittsansuchen folgenden Vorstandssitzung zu erfolgen. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruht die ggstdl. Mitgliedschaft. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins unter Einhaltung der Ordnungsvorschriften und Regeln teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. (2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Außerordentliche und Familien-Anschlussmitglieder haben nur das Beratungsrecht. (3) Die Mitglieder können an Veranstaltungen, Kurse, Prüfungen, etc., welche nur für Setter ausgerichtet sind, mit einem Hund einer anderen Rasse nicht teilnehmen. Ausgenommen davon sind Veranstaltungen, bei denen andere Hunderassen ausdrücklich eingeladen werden. (4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und Familienanschluss-Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer der Vize-Präsidenten (können sich diese nicht darüber einigen, wer den Vorsitz führt, so führt ihn der ältere). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; b) Beschlussfassung über den Voranschlag; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; Bestätigung der vom Vorstand beschlossenen Gebühren und Beiträgen. g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus Präsident Vize-Präsident (bis zu zwei) Finanzreferent Finanzreferent-Stv. Schriftführer Schriftführer-Stv. Hauptzuchtwart und den vom Vorstand zu wählenden Bereichsleitern. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. (3) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. (5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem der Vize-Präsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer der Vize-Präsidenten (können sich diese nicht darüber einigen, wer den Vorsitz führt, so führt ihn der ältere). Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. (11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung); (2) Vorbereitung der Generalversammlung; (3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; (4) Verwaltung des Vereinsvermögens; (5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. (7) Einrichtung der Bereiche und Bestellung der Bereichsleiter
§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Finanzreferenten. Angelegenheiten, welche in den Zuständigkeitsbereich eines Bereichsleiters fallen, bedürfen der Unterschrift des Präsidenten und des jeweiligen Bereichsleiters. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der Präsident ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Dem Hauptzuchtwart obliegt die Aufsicht über die dem Standard entsprechende, gesunde und artgerechte Aufzucht der unter Pkt. 2.1. angeführten Hunderassen. Weiters ist er für die Förderung der Züchter zuständig. Der Vorstand kann auf Vorschlag des Hauptzuchtwartes weitere Zuchtwarte bestimmen, welche als Stellvertreter des Hauptzuchtwartes anzusehen sind. Eine automatische Kooptierung dieser Zuchtwarte in den Vorstand ist jedoch nicht vorgesehen. (9) Die Bereichsleiter führen den vom Vorstand eingerichteten Bereich eigenverantwortlich. Der Bereichsleiter hat dem Vorstand zu berichten. In Geldangelegenheiten ist der Vorstand vorzeitig zu informieren. (10) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers, des Finanzreferenten oder des Hauptzuchtwartes ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Fassung in der ordentlichen Generalversammlung vom 24.1.2010 beschlossen und per Bescheid vom 27.1.2010 von der Vereinsbehörde nicht untersagt. Der Verein „Österreichischer Setter Club“ ist unter der ZVR-Zahl 883487939 eingetragen.
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Beratung in Setterfragen und Informationen über das Clubgeschehen:
+43 664 3297908
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